Aktuelle Informationen aus der MAV
Die Mitarbeitervertretung hat ein eigenes Büro im Dekanat in Herrenberg.Kontaktadresse wie folgt:
Anschrift Schloßberg 1
71083 Herrenberg
Tel. 07032/22 95 360
Fax 07032/22 95 361
mav-kibez@evkirche-herrenberg.de
Wir sind mittwochs von 15-18 Uhr (ausgenommen Schulferien) direkt zu erreichen. Zu anderen Zeiten nimmt der Anrufbeantworter Ihre Nachricht entgegen. Für persönliche Gespräche bitten wir um vorherige Terminabsprache.
Mitarbeiterausflug 2012
(für die Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde Herrenberg und über den Kirchenbezirk Herrenberg angestellten): Donnerstag, 12. Juli 2012
Elterngeld und Elternzeit
Zum 17. Januar 2009 wurde das Gesetz zum Bundeselterngeld geändert. Im Folgenden werden einige wichtige Inhalte der neuen Richtlinie vorgestel
- Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter
- die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
- nicht oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe - Es ist unerheblich, ob und in welcher Form der beantragende Elternteil vor der Geburt des Kindes gearbeitet ha
- Insgesamt sind 14 Monate Elterngeldbezug möglich. Ein Elternteil kann mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Der zweite Elternteil kann 2 weitere Monate beantragen. Auch andere zeitliche Teilungen sind möglich
- Alleinerziehende können das Elterngeld für 14 Monate beziehen
- Zuständig ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe. Anträge erhalten Sie über die Bürgermeisterämter.
Übertragung des Resturlaubs bei Geburt eines Kindes
Der verbleibende restliche Erholungsurlaub kann auf die Zeit nach dem Ende der Elternzeit übertragen werden und verfällt nicht.
Wird während der ersten Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum.
Gewährung von Gehaltsvorschüssen
Kirchliche MitarbeiterInnen haben die Möglichkeit, in besonderen Fällen einen Gehaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen. Hierbei gilt (mit wenigen Ausnahmen) die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums.
Gründe können zum Beispiel se
- Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass
- Beschaffung von Hausrat (erstmalig, bei Heirat, bei ungedecktem Verlust durch Diebstahl, Brand oder Wasserschaden)
- Aufwendungen bei Krankheits-, Geburts- oder Todesfall
- die Anschaffung eines dienstlich anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der MAV.
Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale für privateigene Kraftfahrzeuge bei dienstlicher Nutzung beträgt seit dem 1. Januar 2009 35 Cent (bisher 30).
Beschwerdestelle zum Gleichstellungsgesetz
Für unseren Kirchenbezirk ist beim Evang. Oberkirchenrat eine Beschwerdestelle eingerichtet zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz. Falls es also diesbezüglich Probleme gibt, bitte an den OKR wenden.
Pflege von Angehörigen
Bei Pflege von Angehörigen gibt es für kirchliche Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Näheres bitte bei der MAV erfragen.
